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Vereinssatzung

Details

alt  Vereinssatzung des BSV GUT ZIEL

 

Gültige Fassung vom 10. September 2010

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1) Der Bürgerschützenverein GUT ZIEL Essen-Werden-Heidhausen 1926 e. V. wurde am 8. Januar 1926 gegründet und am 26. Januar 1930 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen-Werden ein­getragen.

(2) Sitz des Vereins ist Essen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zwecke des Vereins sind:

Pflege des Schießsports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes, Förderung des Nach­wuchses, der Jugendarbeit besonders durch Anleitung und Betreuung Jugendlicher im Hinblick auf an­dere Vereinszwecke, Pflege und Förderung der Schützentradition, besonders des Heimatgedankens und des traditionellen Schützenbrauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung bzw. Instandhaltung von Sport­anlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Bürgerschützenverein GUT ZIEL Essen-Werden-Heidhausen 1926 e. V. ist politisch und kon­fes­­sionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnittes "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung berücksichtigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat und sich der Vereinssatzung unterwirft.

Eine Aufnahme als Mitglied der Jugendabteilung oder als passives Mitglied ist ohne Altersbegrenzung möglich. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten.

Aktive Jugendliche im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen das zehnte Lebensjahr erreicht haben. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr haben nur Stimmrecht in der Jugendabteilung.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vor­stand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang beim Aufnahmewilligen eine schriftliche Ablehnung seitens des Ver­­eins ergeht, gilt die Aufnahme des Mitglieds als erfolgt.

(3) Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, hat er dies schriftlich zu begründen. Gegen die ableh­nen­de Entschei­dung kann der Aufnahmewillige innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Beirat. Der Beirat entscheidet abschlie­ßend.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Auf­nahme muss nicht begründet werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt aus dem Verein (Kündigung)

  2. Streichung von der Mitgliederliste

  3. Ausschluss aus dem Verein

  4. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung auf dem Postweg gegen­über dem 1. Vorsitzenden. Der Austritt kann nur halbjährlich zum 30.06. oder 31.12. eines Kalen­derjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

(3) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderhalbjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.

(4) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

(5) Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Be­schluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, ins­besondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

(7) Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Ausschlusses und nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwe­senden Mitglieder wieder in den Verein aufgenommen werden.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über für die Mitgliedschaft relevante Daten zu informieren.

Dazu gehören insbesondere:

  1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen

  2. Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

  3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. arbeitslos, sozialer Notstand, Hartz IV usw. ).

(2) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 1 nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegen ge­hal­ten werden.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Die Mitgliedsbeiträge für volljährige und jugendliche Mitglieder werden von der Mitgliederver­samm­lung festgelegt.

(2) An den Trainingsabenden ist von den anwesenden Mitgliedern ein Trainingsgeld zu zahlen. Die Höhe der Zahlung wird vom Vorstand vorgeschlagen und der Mitgliederversammlung mit Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt.

(3) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine - soweit von der Mitgliederversammlung festgelegt – Aufnah­megebühr zu leisten.

(4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teil­weise erlassen oder stunden.

(5) Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der erweiterte Vorstand

  4. der Beirat

(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der Anwesenheit

  2. Genehmigung der Tagesordnung

  3. Geschäftsberichte des 1.Vorsitzenden, des Geschäftsführers und des Schatzmeisters

  4. Berichte des Sportleiters und des Jugendleiters

  5. Bericht der Kassenprüfer

  6. Entlastung des Vorstandes

  7. Wahlen des Vorstandes (Vorstände und Stellvertreter im jährlichen Wechsel), des Beirates, der Kassenprüfer und sonstiger Mandatsträger

  8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages (mit vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben)

  9. eventuelle Satzungsänderungen

  10. Höhe der Mitgliedsbeiträge

  11. Bekanntgaben und Anträge

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal und eine Mitgliederversammlung ist im 3. Quartal eines Kalenderjahres abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schrift­liche Einladung aller Mitglieder ein, wobei Ort, Datum und Tagesordnung angegeben werden müssen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Versammlung gelten, einbe­rufen wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse, wie die ordentliche Versammlung. Der Vorstand muss außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 20 % der Mitglieder mit Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt wird.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der an­we­senden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Ver­sammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.

(7) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimment­haltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder; für andere Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung nach Vorschlag durch den Versammlungsleiter.

(8) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung die Ergänzung der Tages-Ordnung schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragen. Die Entscheidung über die Er­gänzung liegt im Ermessen des Vorstandes, der Vorstand ist jedoch zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt.

(9) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts (kein Wahlrecht) zulässig, wenn eine unterschriebene Bestätigung themenbezogen auf die Tagesordnungspunkte des zu vertretenden Vereinsmitglieds vorliegt.

(10) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche An­träge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderun­gen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

(11) Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(12) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die vorläufige Niederschrift ist in einem Ordner im Vereinsheim zu hinter­legen.

 

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

  2. Entlastung des Vorstandes

  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Stellvertreter, Mitglieder des Beirates Bereichsleiter und Referenten

  5. Wahl der Kassenprüfer

  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins

  7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Maßregeln und Vereinsausschlüsse

  8. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen

  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

  10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen

 

§ 12 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus:

  1. 1. Vorsitzender

  2. 2. Vorsitzender

  3. Geschäftsführer (Schriftführer)

  4. Schatzmeister

  5. Sportleiter

 

(2) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

(3) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden.

(4) Eine Personalunion/Doppelfunktion ist unzulässig.

(5) Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl und mit einfacher Stim­menmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger.

(6) Vorstandsmitglieder haben über vertrauliche Angaben innerhalb des Vereins, die ihnen durch eine Tätigkeit im Verein bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(7) Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor­sitzenden, einberufen.

(8) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens viermal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vor­standssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vor­standsmitglieder der Beschluss-Fassung zustimmen.

(9) Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung des Vereins von mehr als 3000 Euro oder Dauerschuld­verhältnisse mit jährlichen Verpflichtungen von mehr als 1500 Euro können vom Vorstand nur dann abgeschlossen werden, wenn der Beirat diesen mehrheitlich zugestimmt hat.

(10) Der erweiterte Vorstand des Vereins wird durch folgende Bereichsleiter, Referenten und Stell­ver­treter unterstützt, die ihre Aufgaben gemäß Weisung bzw. in Abstimmung mit dem Vorstand aus­üben, jedoch nur nach Einladung durch den Vorstand und nur dann mit Stimmrecht, wenn diese in Vertretung eines Vorstandsmitglieds an Vorstandssitzungen teilnehmen:

Stellvertreter des Geschäftsführers

Stellvertreter des Schatzmeisters

Stellvertreter des Sportleiters

Jugendleiter (Stimmrecht nur in Jugendangelegenheiten)

Pressereferent (ohne Stimmrecht)

Frauenbeauftragte (ohne Stimmrecht)

Aktiver Oberst (ohne Stimmrecht)

(11) Bereichsleiter, Fachreferenten und Stellvertreter mit Ausnahme des Jugendleiters werden durch die Jahreshauptversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren in offener Wahl und mit einfacher Stim­menmehrheit gewählt.

(12) Die Jugendleiter/innen werden durch die Jugendjahresversammlung gewählt. Die gewählten Per­sonen werden der Mitgliederversammlung vorgestellt.

(13) Stimmenthaltungen gelten bei allen Wahlen für Positionen gemäß § 10 Abs. (d) dieser Satzung als ungültig.

(14) Bewerber für Vorstands- und Referentenfunktionen sollen sich bis spätestens 14 Tage vor der Jah­­reshauptversammlung unter Angabe des Amtes bzw. der Funktion, für die sie sich bewerben, mit Unterschrift in die Bewerberliste einzutragen, die an der Informationstafel im Vereinsheim ausgehängt wird.

(15) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Vor­stand gemäß § 26 BGB.

(16) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(17) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung nach § 3 Nr. 26 a EstG an Dritte vergeben.

 

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und des Haushaltplans

  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

  5. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste

  6. Maßregeln für Mitglieder und Ausschlüsse

 

§ 14 Beirat

 

(1) Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung des Vorstandes in allen den Verein betreffenden Fragen

  2. Schriftliche Zustimmung zu Vertragsabschlüssen mit einem Wert von mehr als 3000 Euro bzw. 1500 Euro jährlich bei Dauerschuldverhältnissen

  3. Beschwerden über ablehnende Aufnahmeentscheidungen

  4. Alle weiteren nach dieser Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben

(2) Mitglieder des Beirats dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden.

(3) Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt übernehmen.

(4) Der Beirat soll mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der für die Einberufung der Beiratssitzungen verantwortlich ist. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies verlangen.

(5) Der Beiratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats. Der Beiratsvorsitzende kann die Vorstands-mitglieder zu den Sitzungen des Beirats unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist einladen.

(6) Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Bei­ratsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung

 

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stim­men, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stim­men werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

§ 16 Vereinsordnungen

 

(1) Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

  1. Ehrenordnung

  2. Beitragsordnung

  3. Finanzordnung

  4. Geschäftsordnung

  5. Verwaltungsordnung

 

§ 17 Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins

 

(1) Es ist das Ziel des Vereins, ein sportliches und faires Miteinander unter den Mitgliedern zu gewähr­leisten. Dazu gehört insbesondere auch das ordnungsgemäße Verhalten in der Sportanlage des Ver­eins sowie in den sonstigen Trainingsstätten, die der Verein nutzt.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu be­rücksichtigen und einzuhalten und insbesondere die Anweisungen und Entscheidungen der Vereins­or­gane und der Mitarbeiter des Vereins zu beachten und ihnen Folge zu leisten.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

(4) Zur Antragstellung auf Ausschluss oder Vereinsstrafe ist jedes Mitglied berechtigt. Anträge müssen in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden.

(5) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. dem Verein durch eine erhebliche Verletzung seiner satzungsgemäßen Verpflichtungen gra­vie­rende Nachteile bereitet hat

  2. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt

  3. ein grobes unsportliches Verhalten offenbart und sich hieraus Nachteile für andere Mitglieder ergeben

  4. die Vereinssatzung und/oder die Anordnungen der Vereinsorgane missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht; einem materiellen Schaden steht ein Ansehensverlust inso­weit gleich

  5. wiederholt gegen die Schieß- und Standordnung des deutschen Schützenbundes verstößt

  6. den Vereinsfrieden in erheblichem Maße stört

(6) Dem Verhalten eines Mitglieds, das nach dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch eine der folgenden Maßregeln voran gegangen sein:

  1. Verwarnung

  2. Verweis

  3. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb sowie von der Teilnahme und Start­berechtigung an sportlichen Veranstaltungen, Meisterschaften und Wettkämpfen

  4. Amtsenthebung

(7) Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den Vorstand ein­geleitet.

(8) Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnah­me zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können.

(9) Zur Durchführung und Ermittlung einer Maßregel oder eines Vereinsausschlusses schaltet der Vor­stand die beratende Funktion des Beirates ein.

(10) Bei Maßregeln steht der Weg zu ordentlichen Gerichten offen.

(11) Ein Ausschließungsbeschluss aus dem Verein wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Mit Be­schlussfassung beginnt die ruhende Mitgliedschaft.

(12) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mit Begründung durch Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen.

(13) Gegen einen Ausschließungsbeschluss aus dem Verein steht dem betroffenen Mitglied das Rechts­mittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Mitteilung der Ent­scheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine auf­schiebende Wirkung.

(14) Soweit sich ein Mitglied gegen einen Ausschluss aus dem Verein wendet, ruht dessen Mitglied­schaft bis zur Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung.

(15) Bei Versäumen dieser Frist ist die Anrufung ordentlicher Gerichte ausgeschlossen.

(16) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(17) Bestätigt die Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes, steht dem Mitglied der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.

(18) Bei einem bestandskräftigen Ausschluss aus dem Verein endet die ruhende Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen. Leistungen des Mitglieds an den Verein werden nicht erstattet.

(19) Wenn es sich um Verstöße im Sinne des Absatz (1) handelt, die unmittelbar und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Trainings-, Übungs- und Sportbetrieb einer einzelnen Abteilung stehen, ist die zuständige Sportleitung befugt, die Strafgewalt auszuüben. Diese entscheidet abschließend.

(20) Wenn im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt wer­den, die z. B. durch Sportler oder Übungsleiter verursacht wurden, sind diese verpflichtet, die Maß­nahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

 

§ 18 Datenschutzbeauftragter

 

Der Vorstand des Vereins bestellt im Turnus von drei Jahren einen Datenschutzbeauftragten (gemäß Bundesdatenschutzgesetz/BDSG), der nicht dem Vereinsvorstand angehört, keine verantwortliche Datenverarbeitungsfunktion im Verein inne hat und der die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

 

§ 19 Kassenprüfer

 

(1) Zwei Kassenprüfern obliegt einmal im Jahr die Prüfung aller Kassen des Vereins und etwaiger Son­derkassen/Barkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Jahreshauptversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten. Antrag auf Entlastung des Vorstandes ist bei festgestellter ord­nungsgemäßer Kassenführung ebenfalls durch einen der Kassenprüfer zu stellen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder im Jahresturnus einen Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

(3) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl in direkter Folge ist nicht mög­lich.

 

§ 20 Jugendarbeit

 

Der Vereinsjugendleiter erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Bürgerschützenverein GUT ZIEL Essen-Werden-Heidhausen 1926 e. V.. Der Vereinssatzung wird eine Jugendordnung hinzuge­fügt; sie ist somit Bestandteil der Vereinssatzung. Die Jugendordnung dient ausschließlich dazu, alle Vor­gänge des Bürgerschützenvereins GUT ZIEL im Jugendbereich zu koordinieren bzw. zu regeln. Über der Jugendordnung steht grundsätzlich die Satzung des Bürgerschützenvereins GUT ZIEL Essen-­Werden-Heidhausen 1926 e. V., der sich alle Jugendlichen anschließen müssen.

 

§ 21 Bereich Tradition und Brauchtum

 

(1) Jedem Vereinsmitglied bleibt es frei gestellt, ob es am traditionellen Vereinsleben in Schützentracht teinehmen will.

(2) Das Offizierscorps erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Bürgerschützenverein GUT ZIEL Essen-Werden-Heidhausen 1926 e. V.. Der Vereinssatzung wird eine Offiziersordnung hinzu­gefügt; sie ist somit Bestandteil der Vereinssatzung. Die Offiziersordnung dient ausschließlich dazu, alle Vorgänge des Bürgerschützenvereins GUT ZIEL im Zusammenhang mit Schützentradition, heimat­lichem Brauchtum und dem uniformiertem Auftreten von Vereinsmitgliedern in der Öffentlichkeit zu koordinieren bzw. zu regeln. Über der Offiziersordnung steht immer die Satzung des Bürgerschüt­zen­verein GUT ZIEL Essen-Werden-Heidhausen 1926 e. V., der sich alle Offiziere sowie alle anderen Mit­glieder, die Schützentracht bei vereinsinternen und öffentlichen Veranstaltungen tragen, anschlie­ßen müssen.

(3) Der jeweilige aktive Schützenoberst des Offizierscorps ist als ranghöchster Offizier während seiner Amtszeit Protektor des von Prof. Dr. Dr. Mintrop gestifteten Heimatordens.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatz­meister Liquidatoren.

(3) Nach der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen nach Befriedigung berechtigter Ansprüche der Gläubiger des Vereins dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Essen e.V. oder dessen Nachfolger zur freien Wohlfahrtspflege zuzuführen. Vor dem Beschluss über die Verwendung, die die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss zu treffen hat, ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

§ 23 Datenschutzerklärung

 

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung sowie die Daten eventuell vorhandener Waffenbesitzkarten (WBK) auf. Die­se Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmit­glied wird dazu durch den Rheinischen Schützenbund (RSB) eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter ge­schützt.

(2) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entge­gensteht.

(3) Als Mitglied des Rheinischen Schützenbund 1872 e. V. (RSB), ist der Verein verpflichtet, seine Mit­glieder an diesen Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum und Datum des Vereinseintritts; bei Mitgliedern mit Vorstands-, Schießleiter- oder Trainerfunktion werden die vollstän­dige Adresse mit Telefon- und Faxnummer, Mailadresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Ver­ein gemeldet.

(4) Pressearbeit: Der Verein informiert die regionale Tagespresse über Meisterschafts- und Wettkampf­ergebnisse sowie über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden außerdem im Rahmen der Internet-Präsentation des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung wider­spre­chen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Home­page des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Rheinischen Schützenbund (RSB) von dem Widerspruch des Mitglieds.

(5) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder: Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Ergebnisse von Meisterschaften und Wett­kämpfen sowie Feierlichkeiten an der Informationstafel und auf der Homepage des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Wider­spruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung an der Informationstafel und auf der Homepage.
(6) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(7) Beim Wirksamwerden eines Austrittes werden Name, Adresse und Geburtsdatum aus der Mitglie­derliste des Vereins gelöscht. Beim Rheinischen Schützenbund (RSB) meldet der Verein gleichzeitig das Mitglied zum nächstmöglichen Zeitpunkt ab. Die Polizeibehörde wird bei Austritt von Mitgliedern, die im Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) sind, schriftlich informiert.

(8) Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften bis zu zehn Jahre ab Wirksamwerden des Austritts aufbewahrt.

 

§ 24 Gerichtsstand


Im Falle von Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Essen als vereinbart.

 

 

Essen, den 10. September 2010

 

Bürgerschützenverein GUT ZIEL Essen-Werden-Heidhausen 1926 e. V.

Der Vorstand

 

 

 

 

   

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