Das Offizierscorps
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- Geschrieben von Dennis
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Satzung des GUT ZIEL-Offizierscorps
Die folgende Satzung regelt die Organisation, die Struktur und die Aufgaben des Offizierscorps als Traditionsträger innerhalb des Gesamtvereins. Diese Satzung ist eine corps-interne Regelung und Bestandteil der Satzung des BSV GUT ZIEL. Mitglieder des Offizierscorps unterwerfen sich freiwillig dieser Satzung. Sie haben sich intern und extern durch ehrenhaftes, vorbildliches Verhalten und Auftreten auszuzeichnen. Die Satzung wurde parallel zu der Neufassung der Vereinssatzung überarbeitet und von der Offiziersversammlung am 12. Dezember 2008 genehmigt.
§ 1 Erlangen des Offiziersstatus
1.1 Offizier und Mitglied im Offizierscorps können traditionsgemäß nur männliche Vereinsmitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich eine Schützentracht anzuschaffen und bei offiziellen Anlässen zu tragen.
1.2 Beförderungsvorschläge sind dem aktiven Oberst spätestens einen Monat vor der Offiziersversammlung zuzuleiten, damit sie vom Beförderungsausschuss bearbeitet werden können. Der Beförderungsausschuss tagt nach Einberufung durch den aktiven Oberst spätestens eine Woche vor der Offiziersversammlung.
1.3 Ohne Befürwortung durch den Beförderungsausschuss kann über keinen Beförderungsvorschlag bei der Offiziersversammlung abgestimmt werden.
1.4 Einer Beförderung zum Offizier oder innerhalb des Offizierscorps muss die Offiziersversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zugestimmt haben.
1.5 Beförderungen spricht der aktive Oberst aus. Ist er nicht anwesend oder steht selbst zur Ernennung an, spricht der amtierende König/Kaiser die Beförderung aus.
§ 2 Offiziersstatus – Rangordnung
2.1 Jedes Mitglied des Offizierscorps ist in seinen Rechten und Pflichten gemäß Vereinssatzung des BSV GUT ZIEL gleich gestellt.
Die Rangordnung dient nur einer sichtbaren traditionellen Hierarchie im Hinblick auf die traditionelle Funktion des Corps.
2.2 Als Ränge mit der Verpflichtung zum Tragen der entsprechenden Rangabzeichen können in der Folge erlangt werden:
Subalterne Offiziere:
Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann
Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst
§ 3 Gliederung des Offizierscorps – Erforderliche Dauer der Vereinsmitgliedschaft für das Erlangen des Offiziersstatus und der Königswürde
3.1 Das Offizierscorps gliedert sich in
aktive Offiziere
Ehrenoffiziere
Offiziere auf Zeit
emeritierte Stabsoffiziere
3.2 Aktive Offiziere
des Regiments: 1 Oberst, 1 Oberstleutnant, 1 Major
je Kompanie: 1 Hauptmann, 1 Oberleutnant, 1 Leutnant
3.2.1 Der aktive Oberst versieht seinen Dienst normalerweise bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; absolute Altersgrenze ist das vollendete 70. Lebensjahr. Wenn es der Gesundheitszustand des aktiven Obristen erfordert, kann er durch die Offiziersversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet die Offiziersversammlung darüber, ob er zum Ehrenoberst ernannt wird oder künftig in der Liste der emeritierten Stabsoffiziere als Oberst a. D. geführt wird. In der selben Versammlung haben die Offiziere mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit darüber zu entscheiden, ob der aktive Oberstleutnant oder gemäß eventuellem Alternativvorschlag des Beförderungsausschusses ein Oberstleutnant aus der Ehrenlaufbahn zum aktiven Oberst befördert werden soll.
Ernennungen zum Ehrenoberst bzw. die Versetzung in den Ruhestand und die Beförderung zum aktiven Oberst spricht der amtierende König/Kaiser aus.
3.3 Ehrenoffiziere
3.3.1 Ehrenoffizier kann jedes männliche Vereinsmitglied werden, wenn es auf Grund von Verdiensten vorgeschlagen wird, sowie jeder König, der seine Regentschaft ehrenhaft absolviert hat.
3.3.2 Bei Übernahme eines aktiven Offiziers in die Gruppe der Ehrenoffiziere ist eine Beförderung zum nächst höheren Rang möglich, wenn dem keine Quotenregelung (siehe Ehrenstabsoffiziere) entgegensteht.
3.3.3 Zu den Ehrenstabsoffizieren (Ehrenmajore und -oberstleutnants) zählen maximal 15 Offiziere sowie Vereinsmitglieder, die den Beruf eines Arztes oder Apothekers ausüben bzw. ausgeübt haben (Ehrenoberstabsarzt bzw. Ehrenstabsapotheker).
3.3.4 Stabsoffiziere, die ihren Verpflichtungen gemäß dieser Satzung aus gesundheitlichen, beruflichen oder aus Altersgründen oder wegen Umzuges nicht mehr nachkommen können/wollen, können auf Antrag von der Offiziersversammlung mit 2/3 Mehrheitsbeschluss in die Gruppe der emeritierten Stabsoffiziere versetzt werden.
Emeritierte Stabsoffiziere dürfen Rangabzeichen gemäß ihrem letzten Rang tragen.
3.4 Offiziere auf Zeit
3.4.1 Aufgrund ihrer Funktion sind Offiziere auf Zeit: Königsadjutant, Oberstadjutant, 1. Vereinssportwart, 1. Jugendleiter
Der Offiziersstatus für Vereinssportwart und Jugendleiter setzt entsprechend § 1 männliches Geschlecht voraus.
3.4.2 Um den Offiziersstatus nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt beizubehalten, müssen Offiziere auf Zeit ihr Amt mindestens drei Jahre ausgeübt haben.
3.5 Erlangen des Offiziersstatus
Ergänzend zu § 1 dieser Satzung ist die Vereinszugehörigkeit maßgebend.
3.5.1 Offizier kann nur werden, wer mindestens 5 Jahre Vereinsmitglied ist.
3.5.2 Stabsoffizier kann nur werden, wer dem Offizierscorps mindestens 5 Jahre angehört.
3.5.3 Ausgenommen von § 3.5.1 sind abdankende Könige, die nach ihrer Regentschaft den Rang
eines Ehrenleutnants erhalten, sowie die Offiziere auf Zeit gemäß § 3.4.
3.6 Voraussetzungen für das Erlangen der Königswürde
Königsaspiranten müssen dem Verein mindestens ein Jahr angehören und die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Königshaus auf die Dauer eines Regentschaftsjahres nachweisen. Zu den finanziellen Voraussetzungen zählen die Kostenübernahme für eine Getränkerunde für Vereinsmitglieder (Bier oder alkoholfreie Getränke) auf dem Thron nach erfolgtem Königs- oder Kaiserschuss, Gastgeschenke und Blumengebinde bei auswärtigen Schützenfesten und ein Bild des Regentenpaares für das Vereinsheim. Eine gemeinsame Geburtstagsfeier des Königs- bzw. Kaiserpaares in gemäßigtem Rahmen liegt im Ermessen der Majestäten.
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Sonderregelung für das Königsschießen, falls sich kein Aspirant meldet.
Sollte sich beim letzten Rundgehen der Königsliste auf der Offiziersversammlung vor Pfingsten kein Aspirant in die Liste eingetragen haben, gilt folgende Sonderregelung. Von den anwesenden Offizieren werden die ersten zwei Freiwilligen unter nachstehenden Bedingungen um die Königs- bzw. Kaiserwürde schießen: das Regentschaftsjahr wird mit Minimalaufwand und Kostendeckung durch das Offizierscorps absolviert. Auf eine Königin und eine Ehrendame kann verzichtet werden. Die Kostendeckung für das Regentschaftsjahr mit Minimalaufwand erfolgt durch einen anhand von Erfahrungswerten festzulegenden Kostenzuschuss, den jeder Offizier spätestens zwei Wochen nach der Offiziersversammlung zu entrichten hat.
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§ 4 Disziplinarische Maßnahmen / Ausschluss aus dem Offizierscorps
4.1 Unehrenhaftes und unkameradschaftliches Verhalten, Schädigung des Ansehens des Vereins und Verweigerung des Beitragszuschlags von 1 Euro für die Offizierskasse können zu Beförderungssperren, Laufbahnänderung (Ausgliederung aus der aktiven Laufbahn) oder zum Ausschluss aus dem Offizierscorps führen.
4.2 Über Beförderungssperren und Laufbahnänderungen entscheidet der Beförderungsausschuss mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit.
Über Zulassung eines Antrages auf Ausschluss eines Offiziers aus dem Offizierscorps beschließt der Ausschuss für Beförderungen mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit.
4.3 Einem auszuschließenden Offizier ist vor Beschlussfassung vom Beförderungsausschuss für Beförderungen Gelegenheit zu geben, nach eigener Wahl mündlich oder schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
4.4 Zum Ausschluss durch die Offiziersversammlung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit bei geheimer Abstimmung erforderlich. Der Ausschluss wird vom aktiven Oberst oder vom aktiven Oberstleutnant ausgesprochen.
§ 5 Zusammensetzung des Beförderungsausschusses
5.1 Zum Beförderungsausschuss gehören: amtierender König/Kaiser, aktiver Oberst, aktiver Oberstleutnant, aktive Hauptleute der Kompanien, Ehrenobristen, 1. Vereinsvorsitzender (in Vertretung der 2. Vors.).
An den Sitzungen nimmt der Offiziersschriftführer zur Protokollführung ohne Stimmrecht teil.
5.2 Der Beförderungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der aktive Oberst oder ein Ehrenoberst und mindestens drei weitere Ausschussmitglieder anwesend sind.
§ 6 Offiziersversammlung
6.1 Das Offizierscorps wird durch den Offiziersschriftführer schriftlich zu zwei Pflichtversammlungen eingeladen, die vor Weihnachten und vor Pfingsten stattfinden. Die Tagesordnung und Anträge werden der Einladung beigefügt.
6.2 Bei Verhinderung ist es Pflicht eines Offiziers, sich schriftlich oder telefonisch beim aktiven Oberst oder seinem Stellvertreter zu entschuldigen.
6.3 Die Tagesordnung der Versammlung ist vor Beginn durch den Versammlungsleiter zu verlesen und durch die Versammlungsteilnehmer zu genehmigen.
6.4 Die Versammlungsteilnehmer haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen.
§ 7 Ausmärsche
Jeder Offizier hat die Ehrenpflicht, neben dem GUT-ZIEL-Festumzug zu Pfingsten und möglichst auch an der Ludgerus-Prozession (nach der Messe) im Laufe eines Schützenjahres an mindestens drei Ausmärschen anlässlich vereinsfremder Schützenfeste oder Alternativveranstaltungen im Vereinsverbund teilzunehmen.
§ 8 Protokoll- und Kassenführung
8.1 Der Offiziersschriftführer ist verpflichtet, von allen Offiziersversammlungen sowie von den Sitzungen des Beförderungsausschusses schriftliche Protokolle anzufertigen und diese lückenlos aufzubewahren.
8.1.2 Die Versammlungsprotokolle sind bei der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zu verlesen; die Richtigkeit des Wortlauts ist vom Versammlungsleiter durch Unterschrift zu bestätigen.
8.2 Der/die Schatzmeister/in des Vereins führt die Offizierskasse und verwaltet buchhalterisch die finanziellen Mittel des Offizierscorps. Über Ausgaben, die € 50,00 überschreiten, entscheiden der aktive Oberst und sein Stellvertreter gemeinsam.
8.2.1 Jeweils in der Dezember-Versammlung ist durch den Offiziersschriftführer nach vorheriger Prüfung durch die Kassenprüfer ein Offizierskassenbericht zu verlesen.
8.3 Offiziersschriftführer und zwei Kassenprüfer werden durch die Offiziersversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Amtszeit von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
8.3.1 Das Geschäftsjahr des Offizierscorps läuft vom 01. Dezember eines Jahres bis zum 30. November des nächsten Jahres.
§ 9 Monatsbeitrag
Jeder Offizier ist verpflichtet, ab Aufnahme in das Offizierscorps monatlich zusätzlich zum normalen Mitgliederbeitrag 1 Euro zu zahlen, der zweckgebunden für die anteilige Bezahlung der Bewirtungskosten (nur Bier und alkoholfreie Getränke) auf dem Thron in die Offizierskasse fließt.
§ 10 Geburtstagskarten
Kosten für Beschaffung und Versand von Geburtstagskarten, die jeder Offizier zu seinem Geburtstag durch den aktiven Oberst erhält, trägt die Offizierskasse.
§ 11 Satzungsänderungen
11.1 Diese Satzung besitzt auf unbestimmte Zeit Gültigkeit.
11.2 Anträge auf Satzungsänderungen sind dem aktiven Oberst so rechtzeitig schriftlich zuzuleiten
dass sie im Originalwortlaut vom Offiziersschriftführer der offiziellen Einladung zur nächsten
Offiziersversammlung beigefügt werden können.
11.3 Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der Offiziersver-
sammlung erforderlich.
Essen, 12. Dezember 2008
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Klaus Paßgang Dennis Hasemann
- aktiver Oberst - - Schriftführer des Offizierscorps –


